Satzung

Satzung des Stadtchores Jüterbog e. V.

 

§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Stadtchor Jüterbog e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Jüterbog und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Luckenwalde eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die kulturell-künstlerische Betätigung der Mitglieder zur Pflege der Musik in Form des Gesangs. Der Verein fördert das Kunstverständnis in diesem Genre und ist für jeden interessierten Bürger offen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
  • a. regelmäßige wöchentliche Proben mit dem Ziel der künstlerischen Vervollkommnung des Gesanges,
  • b. Gestaltung von unterschiedlichen Programmen nach Wunsch der Vertragspartner bzw. durch eigenen Vorstellungen.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die die vorliegende Satzung anerkennt und danach handelt.
  2. Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die aus Liebe zur Musik Zuwendungen für die Arbeit des Vereins bereitstellt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  • a. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
  • b. Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - , erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Jedes aktive Mitglied ist nach Möglichkeit verpflichtet, durch regelmäßige Teilnahme an den Proben seinen künstlerischen Beitrag zum Vereinszweck zu leisten.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben die gleichen Rechte wie aktive (ordentliche) Mitglieder.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 7 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

§ 8 - Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
  • a. dem Vorsitzenden
  • b. dem 1. Stellvertreter
  • c. dem 2. Stellvertreter
  • d. dem Kassenwart sowie aus
  • e. einem Beisitzer

   3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

       Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

   4. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden;

       bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

       Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen; die Sitzungen sind nicht  öffentlich. Der Vorstand 

       kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist.
  4. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten  Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung entschieden.
  6. Die Beschlüsse und der Ablauf der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen.

 

§ 10 - Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  3. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

 

§ 11 - Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vereins beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Beschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jüterbog, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 - Gerichtsstand und Erfüllungsort

       Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Amtsgerichtes des Landkreises Teltow-Fläming in Luckenwalde.

 

§ 13 - Inkrafttreten

       Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Jahreshauptversammlung am 25.02.2008 beschlossen.